Aus einer beruflichen Tätigkeit mit einem goldenen Handschlag auszuscheiden, das ist die Vorstellung, die viele haben, wenn es um Abfindung geht. Mit der Abfindung macht ein Chef seinem Mitarbeiter den Abschied vom Unternehmen einfacher. Spektakulär sind oft die Abfindungen in mehrfacher Millionenhöhe für Führungskräfte. Die Mehrzahl der Entschädigungen liegen wesentlich niedriger.
Anspruch auf Abfindung nicht grundsätzlich verbrieft
Auch wenn sich diese Meinung hartnäckig hält: Einen durchgehenden rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem wird sie häufig gezahlt. Der Grund ist einfach. Viele Arbeitgeber, die sich von Mitarbeitern trennen wollen, möchten vor allem Prozesse vor den Arbeitsgerichten umgehen. Die strengen Regeln des Kündigungsschutzes in Deutschland lassen teure Klagen gegen Entlassungen grundsätzlich zu. Billiger kann es werden, mit einer Abfindung zu winken, wenn der Arbeitnehmer auf Klage verzichtet. Mitarbeiter, die ihre rechtliche Situation kennen, können höhere Entschädigungen für sich aushandeln.
Ausnahmsweise eine Abfindung gibt es auch, wenn
* Tarifverträge diese Möglichkeit grundsätzlich festlegen
* Betriebsvereinbarungen für Gruppen von Mitarbeitern diese Kompensation vorsehen
* einzelne Arbeitsverträge, etwa von Führungskräften, eine solche Klausel beinhalten
* Betriebsräte bei Entlassungen das in Sozialpläne vereinbaren
Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen
Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer nach dem Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Ihnen steht die Zahlung einer Entschädigung von ihrem Arbeitgeber immer dann zu, wenn sie auf eine Klage gegen ihre Kündigung verzichten. Dann haben sie Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Das soll vor allem Mitarbeitern helfen, die lange in einem Unternehmen tätig waren und unter Umständen nur kurze Zeit bis zu einer Rente zu überbrücken haben.
Wer sich auf darauf einlässt, sollte seine Rechte gut kennen. Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer nur unter bestimmten Umständen zu. So muss für den betreffenden Fall das Kündigungsschutzgesetz gelten. Das ist nur der Fall, wenn
* das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht
* das Unternehmen über zehn Mitarbeiter beschäftigt
* diese in Vollzeit arbeiten
In kleineren Firmen gibt es diese Entschädigung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht.
Gründe müssen im Unternehmen liegen
Das Verhalten eines Arbeitnehmers kann dafür sorgen, dass er ein Recht auf eine Abstandszahlung verwirkt. Denn die Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gibt es nur bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Das kann die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens ein, ein Auftragsrückgang oder eine Umstrukturierung. Kündigt der Chef einem Mitarbeiter wegen dessen Verhalten, gibt es kein Geld. Das Kündigungsschreiben muss auf die betrieblichen Erfordernisse hinweisen.
Übrigens kann auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vom Gericht eine Entschädigung festgelegt werden. Klagt ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, ist das sogar in aller Regel der Fall. Denn selten kehrt der Mitarbeiter dann auf seinen Arbeitsplatz zurück. Auch Gerichte legen die Entschädigungssummen nach der Formel halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahr fest. Oft gibt es aber auch Vergleiche, bei denen die Summe höher liegt.
Sozialabgaben und Steuern
Das ist positiv: Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt. Sie sind Entschädigungen für den Verlust des Einkommens. Deshalb müssen auch keine Sozialbeiträge auf diese Gelder gezahlt werden. Auch das Arbeitslosengeld wird nicht gekürzt, wenn es solche Zahlungen gab. Eine Abfindung gehört dem Mitarbeiter, staatliche Forderungen bleiben außen vor.
Selbst der Fiskus behandelt Abfindungen mit gewissem Respekt. Er wendet bei der Berechnung der Einkommensteuer die mildere Fünftelungsregelung an. Dabei wird die Entschädigungssumme durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird mit dem Jahreslohn addiert. Daraus wird eine Steuer errechnet. Der Finanzbeamte vergleicht dann die Summe mit der Steuer, die ohne Abfindung fällig wäre. Die Differenz aus beiden Summen wird mal fünf genommen. Somit gilt die günstige Besteuerung für ein fiktives Fünftel der Ablöse dann für die volle Abfindung.
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Bildnachweis
http://dlvr.it/TGk73D
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Auch wenn sich diese Meinung hartnäckig hält: Einen durchgehenden rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem wird sie häufig gezahlt. Der Grund ist einfach. Viele Arbeitgeber, die sich von Mitarbeitern trennen wollen, möchten vor allem Prozesse vor den Arbeitsgerichten umgehen. Die strengen Regeln des Kündigungsschutzes in Deutschland lassen teure Klagen gegen Entlassungen grundsätzlich zu. Billiger kann es werden, mit einer Abfindung zu winken, wenn der Arbeitnehmer auf Klage verzichtet. Mitarbeiter, die ihre rechtliche Situation kennen, können höhere Entschädigungen für sich aushandeln.
Ausnahmsweise eine Abfindung gibt es auch, wenn
* Tarifverträge diese Möglichkeit grundsätzlich festlegen
* Betriebsvereinbarungen für Gruppen von Mitarbeitern diese Kompensation vorsehen
* einzelne Arbeitsverträge, etwa von Führungskräften, eine solche Klausel beinhalten
* Betriebsräte bei Entlassungen das in Sozialpläne vereinbaren
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Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer nach dem Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Ihnen steht die Zahlung einer Entschädigung von ihrem Arbeitgeber immer dann zu, wenn sie auf eine Klage gegen ihre Kündigung verzichten. Dann haben sie Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Das soll vor allem Mitarbeitern helfen, die lange in einem Unternehmen tätig waren und unter Umständen nur kurze Zeit bis zu einer Rente zu überbrücken haben.
Wer sich auf darauf einlässt, sollte seine Rechte gut kennen. Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer nur unter bestimmten Umständen zu. So muss für den betreffenden Fall das Kündigungsschutzgesetz gelten. Das ist nur der Fall, wenn
* das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht
* das Unternehmen über zehn Mitarbeiter beschäftigt
* diese in Vollzeit arbeiten
In kleineren Firmen gibt es diese Entschädigung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht.
Gründe müssen im Unternehmen liegen
Das Verhalten eines Arbeitnehmers kann dafür sorgen, dass er ein Recht auf eine Abstandszahlung verwirkt. Denn die Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gibt es nur bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Das kann die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens ein, ein Auftragsrückgang oder eine Umstrukturierung. Kündigt der Chef einem Mitarbeiter wegen dessen Verhalten, gibt es kein Geld. Das Kündigungsschreiben muss auf die betrieblichen Erfordernisse hinweisen.
Übrigens kann auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vom Gericht eine Entschädigung festgelegt werden. Klagt ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, ist das sogar in aller Regel der Fall. Denn selten kehrt der Mitarbeiter dann auf seinen Arbeitsplatz zurück. Auch Gerichte legen die Entschädigungssummen nach der Formel halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahr fest. Oft gibt es aber auch Vergleiche, bei denen die Summe höher liegt.
Sozialabgaben und Steuern
Das ist positiv: Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt. Sie sind Entschädigungen für den Verlust des Einkommens. Deshalb müssen auch keine Sozialbeiträge auf diese Gelder gezahlt werden. Auch das Arbeitslosengeld wird nicht gekürzt, wenn es solche Zahlungen gab. Eine Abfindung gehört dem Mitarbeiter, staatliche Forderungen bleiben außen vor.
Selbst der Fiskus behandelt Abfindungen mit gewissem Respekt. Er wendet bei der Berechnung der Einkommensteuer die mildere Fünftelungsregelung an. Dabei wird die Entschädigungssumme durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird mit dem Jahreslohn addiert. Daraus wird eine Steuer errechnet. Der Finanzbeamte vergleicht dann die Summe mit der Steuer, die ohne Abfindung fällig wäre. Die Differenz aus beiden Summen wird mal fünf genommen. Somit gilt die günstige Besteuerung für ein fiktives Fünftel der Ablöse dann für die volle Abfindung.
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