Unmengen von Laub auf einem Gehweg bergen Gefahren, denn durch nasses Laub können Gehwege und Straßen zu gefährlichen Rutschbahnen werden. Aus diesem Grund stehen Eigentümer oder Mieter der anliegenden Gebäude in der Pflicht, durch Laubräumung für Sicherheit zu sorgen. Kommt es dennoch zu einem Schadensfall, dann hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung.
Auf glatten Wegen drohen bei Stürzen Schadenersatzforderungen
Im Herbst ist das Laub fegen genauso wichtig wie im Winter das Schneeräumen. Denn Glätte und die daraus resultierende Rutschgefahr können Unfälle herbeiführen, die zu eventuellen Haftungsansprüchen führen können. Wenn jemand durch nicht geräumtes Laub zu Fall kommt, können finanzielle Belastungen drohen, welche schlimmstenfalls zum finanziellen Ruin führen können. Dies kann der Fall sein, wenn eine geschädigte Person Schadenersatz verlangt, beispielsweise für beschädigte Bekleidung oder entstandene Behandlungs- oder Rehakosten. Bei schwereren Verletzungen sich auch Schmerzensgeldansprüche die Folge. Deshalb ist für Hauseigentümer wie auch für Mieter eine private Haftpflichtversicherung „unverzichtbar". Für Mieter deshalb, da die Eigentümer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag meist übertragen. Die Eigentümer bekommen diese Verkehrssicherungspflicht in der Regel von der jeweiligen Kommune oder Gemeinde übertragen.
Eine Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn jemand ausrutscht, weil das Laub nicht geräumt wurde. Ohne eine Haftpflichtversicherung haftet der Eigentümer oder Mieter mit dem gesamten privaten Vermögen bis hin zur Pfändungsgrenze. Die Haftpflichtversicherung hat noch einen zweiten Vorteil, der zum tragen kommt, wenn die Versicherung die Schadenersatzzahlung ablehnt. Der Vertragsnehmer kann dann davon ausgehen, dass gegen ihn kein grundsätzlicher Anspruch besteht und er auch nichts aus eigener Tasche zahlen muss. Wenn die geschädigte Person trotzdem finanzielle Forderungen stellt, wehrt der Haftpflichtversicherer diese unberechtigte Forderung notfalls sogar vor Gericht ab. Auch wenn die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen werden kann, ist es für Vermieter immer ratsam, auch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zu haben.
In der Regel muss werktags zwischen 7 und 20 Uhr gekehrt oder geräumt werden.
Die Laub-Räumpflichtzeiten richten sich meistens nach den Zeiten für den Winterdienst. Diese liegen in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt geht hervor, dass Passanten morgens gegen 7 Uhr noch nicht damit rechnen dürften, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 0368/93). In der Rechtsprechung gibt es zur Intensität der Räumpflicht unterschiedliche Auffassungen. Für einige Gerichte ist eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung entscheidend, während für andere keine Veranlassung bestehe, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden müsse. Für alle Gerichte steht im Grundsatz jedoch fest, dass mit einer wachsenden Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Deshalb ist ein Blick in die Satzungen der Gemeinden/Kommunen zu empfehlen, da hier meist die Zeiten und weiteren Details der Räumpflicht geregelt sind, beispielsweise auch die Frage, ob neben dem Gehweg auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.
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