Möchte man auf einem Grundstück bauen, bei dem es keinen direkten Straßenzugang gibt, sollte mit dem Eigentümer des vorderen Grundstückes ein vertragliches Nutzungsrecht vereinbart werden. Ansonsten kann man auch mit einer Baugenehmigung Probleme mit der Zufahrt bekommen. Denn um mit dem Auto auf das eigene Grundstück zu kommen, bleibt dem sogenannten Hinterlieger nichts anderes übrig, als den Weg über das benachbarte Grundstück zu nehmen, das an der Straße liegt. Diese Situation führt jedoch oft zu Auseinandersetzungen, beispielsweise, wie oft der Weg bzw. die Zufahrt genutzt wird, ob sie auch zum Parken da ist, wer Schnee räumt oder wer die Kosten trägt, wenn der Belag des Weges ausgebessert werden muss.
Für den Eigentümer eines Hinterlieger-Grundstückes ist der Eintrag einer Baulast nicht ausreichend
Die immer knapper werdenden Baugelände machen den einen oder anderen erfinderisch. Sogenannte Hinterlieger- oder Hubschrauber-Grundstücken in zweiter Reihe sind deshalb heute keine Seltenheit mehr. Hierbei übernimmt der private Eigentümer des zur Straße liegenden Geländes mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde, dass für Rettungskräfte und Entsorgungsfirmen der Zugang zum hinteren Gelände gesichert wird. Erst dann wird von der Baubehörde eine Baugenehmigung für das eingeschlossene Grundstück erteilt. Eventuell benötigte Parkflächen können so auch festgelegt werden. Die Baulast wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
Nur ein im Grundbuch verbrieftes Wegerecht ermöglicht den Durchgang
Hier gibt es jedoch für den Eigentümer des in zweiter Reihe liegenden Grundstückes etwas wichtiges zu beachten, denn den Zugang zu seinem Grund und Boden garantiert dies noch nicht. Mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast ist nur das eingeschlossene Grundstück baurechtskonform eingestuft. Denn solange kein privat-rechtliches Nutzungsrecht vereinbart worden ist, kann der Grundstückseigentümer des zur Straße liegenden Geländes seinem Nachbarn verbieten, das hintere Grundstück zu betreten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm für die Nutzung eines Parkplatzes (Az.: 5 U 152/16, Urteil vom 6. Juli 2017) hervor. Eine Mauer dürfe der Eigentümer des zur Straße liegenden Geländes, welcher die Baulast übernommen hat, aber nicht errichten, um den Zugang zum hinteren Grundstück zu unterbinden. Deshalb empfiehlt die Notarkammer Frankfurt Käufern von Hubschrauber-Grundstücken, sich das Recht zur Nutzung des vorderen Grundstückes in einer sogenannten Grunddienstbarkeit zu sichern. Ein Wegerecht garantiert so, dass über das fremde zum eigenen Grundstück gelaufen oder gefahren werden kann. Eine Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch verbrieft und stellt das privatrechtliche Pendant zur öffentlich-rechtlichen Baulast dar. Deshalb sollte für einen Hinterlieger-Grundstückserwerber eine eingetragene Grunddienstbarkeit nicht fehlen.
Welche Pflichten sind mit einem Wegerecht verbunden
Ein Wegerecht bringt für beide Parteien auch Pflichten mit sich und zwar ab der erfolgten Grundbucheintragung. So darf der Nachbar verbindlich und im vereinbarten Rahmen das betreffende Grundstück nutzen, ohne daran gehindert zu werden. Man darf den Weg also keinesfalls versperren. Auf der anderen Seite ist der Nachbar dazu verpflichtet, den jeweiligen Weg schonend und unter Einhaltung eventuell an das Wegerecht geknüpfter Auflagen zu nutzen. Selbstverständlich darf der Nachbar das auf dem dienenden Grundstück befindliche fremde Eigentum nicht beeinträchtigen oder beschädigen und er muss ein Nutzungsentgelt entrichten, sollte dies vereinbart sein.
Die Höhe der Wegerecht Kosten hängen von der Art des eingeräumten Wegerechtes ab:
* Notwegerecht
Wie hoch eine Notwegerente oder eine Einmalzahlung als Ausgleich ausfällt, hängt davon ab, wie groß die Nutzungsbeeinträchtigung des dienenden Grundstücks tatsächlich ist. Es ist auch möglich, dass die Zahlung auch ganz entfallen kann.
* Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
In diesem Fall gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein Nutzungsentgelt. Möglich ist aber, dass dies freiwillig vereinbart werden kann. Auch wenn es üblich ist, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, der also ein anderes Grundstück nutzen muss, für die Instandhaltungskosten aufkommt und die Wegerecht Pflichten zum Winterdienst übernimmt. Allerdings sind hier auch abweichende Regelungen möglich, die aber in jedem Fall schriftlich fixiert sein sollten.
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