Gartenbesitzer haben die Möglichkeit, wenn für die Arbeiten im eigenen Garten eine fremde Hilfe in Anspruch genommen wird, die Kosten dafür beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Und dies bezieht sich nicht nur auf Reparaturarbeiten, sondern auch für das Heckenschneiden, Rasenmähen oder Gehwegplatten verlegen.
Nur die Arbeitskosten sind abzugsfähig
Abzugsfähig sind Ausgaben sowohl für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch für Handwerkerleistungen. Jedoch ist gerade bei den Gartenarbeiten die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung nicht eindeutig erkennbar. Denn während das Rasenmähen oder die Grünschnitt-Entsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung eingestuft. Als Eigentümer sollte man deshalb seine Spielräume geschickt nutzen und zwei Steuerboni ausschöpfen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen bis zu 4.000,00 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000,00 Euro) im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei den Handwerkerleistungen können Aufwendungen nur bis zu 1.200,00 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000,00 Euro) abgezogen werden.
Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen nicht dasselbe
Dabei hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 1.2.2007 (Az.: VI R 77/05) den Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und den haushaltsnahe Dienstleistungen klar herausgestellt. Letzteres ist demnach eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dagegen ist die Renovierung der Hausfassade eine handwerkliche Tätigkeit, weil sie in der Regel nur von Fachpersonal erledigt werden kann. Zusätzlich können noch 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, abgesetzt werden. So kommen maximal 5.710,00 Euro zusammen. Gut für Steuerzahler: Die Kosten werden direkt von der Steuerschuld und nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Rechnungen für die Steuererklärung richtig erstellen lassen
Abzugsfähig sind jeweils nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Beides muss in der Rechnung klar getrennt ausgewiesen sein. Für die Anerkennung der Ausgaben, muss der Steuerzahler die Rechnung sowie einen Nachweis über die unbare Bezahlung vorlegen können. Denn die Rechnungen müssen per Banküberweisung bezahlt werden, damit das Finanzamt einen Nachweis über die Zahlung hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, steht einer Geltendmachung in der Steuererklärung nichts mehr entgegen.
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