Kitas und Schulen waren monatelang geschlossen: Keine Frage - Die Corona-Pandemie hat Eltern in Sachen Kinderbetreuung vor ziemliche Herausforderungen gestellt. Es kann sich glücklich schätzen, der da zuverlässige Freunde oder Nachbarn hat, die im Zweifel auf den Nachwuchs aufpassen, während man selbst seiner Arbeit nachgehen muss. Doch wer haftet, wenn die Kinder während dieser Zeit etwas anstellen? Achtung, Kinder! Insbesondere in letzter Zeit haben Eltern den Wert eines guten sozialen Netzwerks kennengelernt, das sich mit um die Betreuung der Kinder kümmert. Doch auch eine weitere Sache wissen Eltern nur zu gut: Nur eine Sekunde mal nicht aufgepasst, und schon ist ein Unglück passiert. Der Fußball fliegt in die Fensterscheibe, das Fahrrad fällt gegen das Auto oder die Tapeten zieren plötzlich bunte Gemälde. Wie ärgerlich, wenn die Hilfsbereitschaft des Kindersitters hier auch noch bestraft wird, indem er selbst für den etwaigen Schaden haftet. Oder muss er das gar nicht?
Deliktfähigkeit ist eine Frage des Alters
Vor allem ist das Alter des Kindes ist entscheidend. Denn es ist völlig gleich, in wessen Obhut es sich zum Zeitpunkt des Schadens befindet: Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder selbst für den von ihnen verursachten Schaden verantwortlich. Bei Schäden im Straßenverkehr besteht eine sogenannte Deliktfähigkeit erst ab dem zehnten Lebensjahr. Für den Ernstfall sind Kinder diesen Alters normaler weise über die Familienversicherung der Eltern mitversichert. Die Frage nach einer Aufsichtspflichtverletzung ist in diesen Fällen irrelevant. Vor Vollendung des siebten beziehungsweise zehnten Lebensjahres können Kinder nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind schlichtweg zu jung. In diesem Fall haftet die Person, in dessen Obhut sich das Kind zum Zeitpunkt des Schadens befunden hat, aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat - ob Erziehungsberechtigter oder jemand Drittes. Deshalb sollten sich Betreuer deliktunfähiger Kinder also vorab über ihren Versicherungsschutz informieren.
Die Aufsichtspflicht der Eltern geht auf den jeweiligen Betreuer über
Während einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Kinderbetreuung geht die Aufsichtspflicht der Eltern auf die Betreuungsperson über. Dessen sind sich Nachbarn, Freunde oder Verwandte häufig ebenso wenig bewusst, wie Tagesmütter und Tagesväter. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Betreuung einmalig, gelegentlich oder regelmäßig erfolgt. Deshalb sollte jeder, der ein Kind betreut, vorher bei seiner Privathaftpflichtversicherung nachfragen, ob und inwieweit die Kinderbetreuung mitversichert ist und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Unterschiedliche Angebote am Markt zu finden und bestehenden Versicherungsschutz prüfen
Bei neueren Verträgen ist die unentgeltliche Kinderbetreuung oftmals bereits mitversichert. Anders sieht es aus, wenn diese gegen Bezahlung erfolgt. Vereinzelt gibt es Anbieter, die gegen einen geringen Mehrbeitrag auch hier einen Versicherungsschutz anbieten. Dies ist bei jedem Anbieter anders gestaltet. Wichtig ist auch, dass Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder selbst erleiden, mitversichert sind. Sonst können Behandlungs- und Pflegekosten sowie mögliche Regresse der Sozialversicherung den finanziellen Ruin bedeuten. Die Leistungen einer Haftpflichtversicherung sind umfassend: Sie prüft die Haftungsfrage, bezahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab - notfalls auch vor Gericht. Die Versicherungssumme sollte mindestens zehn Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen. Wird die Kinderbetreuung in größerem Umfang betrieben, beispielsweise über fünf oder mehr Kinder, ist im Regelfall eine extra Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich. Bei vielen Versicherern ist es sogar möglich , dass auch bei einem Schaden bei dem keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person (z.B. das deliktsunfähige Kind) nach den gesetzlichen Regeln nicht verantwortlich war, einzuschließen.
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