Donnerstag, 7. März 2024

Progressionsvorbehalt - So beeinflussen steuerfreie Einkünfte die Steuerlast

Beim Progressionsvorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die fest legt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können. Trotz Steuerfreiheit bestimmter Erträge kann es aufgrund dieses Gesetzes zu einer erhöhten Steuer kommen. Das steuerfreie Einkommen wird zum zu versteuernden Einkommen hinzu gezählt. Der Gesamtbetrag ist maßgebend für den Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird. Dieses Steuergesetz gilt im Einkommensteuerrecht von Deutschland, der Schweiz, Österreich und weiteren Ländern.


Die steuerfreie Einnahmen erhöhen den persönlichen Steuersatz




Wer sich zu seinen Einkünften etwas hinzu verdient, für den ergibt sich durch die Progression ein höherer Steuersatz. Auch steuerfreie Einnahmen können diesen erhöhen. Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz, § 32b, zwar steuerfrei. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden diese aber mit berücksichtigt. Zu diesen steuerfreien Einkünften zählen Arbeitslosengeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Überbrückungsgeld. Ebenfalls dazu gehören Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Verdienstausfallsentschädigungen, Vorruhestandsleistungen sowie Winterausfallgeld. Nicht vom Progressionsvorbehalt betroffen sind Zusatzentgelte aus einem Ein-Euro-Job, Wohngeld, das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung sowie Wohngeld.


 


Häufig Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt




Mit dem Progressionsvorbehalt sollen auch Steuerzahler, die wirtschaftlich besser gestellt sind, gleich hoch besteuert werden. Erzielt eine Person in einem Jahr steuerpflichtige Einkünfte, so gilt zum Beispiel ein Steuersatz von 32 Prozent. Die Person B erhält dasselbe Einkommen, welches aus steuerpflichtigen und steuerfreien Beträgen besteht. Der Steuersatz läge somit unter 32 Prozent. Person B hätte also netto mehr in der Tasche als Person A, obwohl das Bruttoeinkommen dasselbe ist. Allerdings gibt es den Progressionsvorbehalt, aufgrund dessen wird diese ungleiche Behandlung aufgehoben. Die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge werden bei der Berechnung des Steuersatzes zusammengezählt. Somit ergibt sich für Person B ein höherer Besteuerungssatz. Dieser gilt allerdings nur für das steuerpflichtige Einkommen. Indirekt tritt also eine Mehrbelastung durch die steuerfreien Nebeneinkünfte ein.



Den Progressionsvorbehalt berechnen




Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet im Internet einen Rechner an, mit dem jeder seine Mehrbelastung als Folge des Progressionsvorbehalts genau ermitteln kann. Direkt zum Progressionsvorbehalt-Rechner gelangen Sie über diesen Link:
www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung. 
Der umgekehrte Effekt, der negative Progressionsvorbehalt, tritt ein, wenn der Steuerzahler Abzugsbeträge oder steuerliche Verluste im Ausland geltend machen kann. Der Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird, verringert sich.


Übrigens: Der Progressionsvorbehalt führt nicht immer dazu, dass eine Steuerschuld steigt. Die Steuerlast kann auch sinken, denn die Lohnersatzleistungen bekommt in der Regel nicht zusätzlich zu seinem üblichen Einkommen, sondern stattdessen. Das heißt, dass steuerpflichtige Einkommen ist geringer als normalerweise. Und damit sinkt auch der Durchschnittssteuersatz. Sogar wenn man die Lohnersatzleistungen zum Einkommen hinzuzählt, bleibt man möglicherweise unter dem bisherigen persönlichen üblichen Steuersatz. In dem Fall bekommt man gezahlte Steuern zurück.


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Bildnachweis


http://dlvr.it/T3mnZq

ELTIF 2.0 – Neue Möglichkeiten für Kapitalanleger bei der Diversifikation des Portfolios

Bereits die Ankündigung der European Long-Term Investment Funds 2.0 Gesetzgebung hat in den letzten Monaten für ein großes Interesse bei Investoren und Fondsanbietern gesorgt. Für Anleger bieten ELTIFs Zugang zu langfristigen Anlagechancen und potenziell interessanten Renditen. Daneben ermöglichen sie eine breitere Diversifizierung des Portfolios, da sie in Vermögenswerte und Branchen investieren, die oft außerhalb des…
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Mittwoch, 6. März 2024

Gasvergleich – Vergleichen und die Gas-Haushaltskosten minimieren

Ohne großen Aufwand lassen sich mit dem Gasvergleich die günstigsten Gastarife finden. Wer sich schon einmal über seine hohen Gaspreise geärgert hat, kann mit dem Online-Gasrechner schnell sein Sparpotenzial berechnen. Der Gasvergleich ist in der Bedienung kinderleicht. Man trägt einfach die Postleitzahl und den jährlichen Gasverbrauch (kWh) in die Suchmaske ein und schon berechnet der Tarifvergleich alle verfügbaren Gastarife. Damit finden Verbraucher garantiert den günstigsten Gaspreis.

Gasvergleich - Vergleichen und die Gas-Haushaltskosten minim (efinanz24.de)
 

Dienstag, 5. März 2024

Progressionsvorbehalt - So beinflussen steuerfreie Einkünfte die Steuerlast

Beim Progressionsvorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die fest legt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können. Trotz Steuerfreiheit bestimmter Erträge kann es aufgrund dieses Gesetzes zu einer erhöhten Steuer kommen. Das steuerfreie Einkommen wird zum zu versteuernden Einkommen hinzu gezählt. Der Gesamtbetrag ist maßgebend für den Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird. Dieses Steuergesetz gilt im Einkommensteuerrecht von Deutschland, der Schweiz, Österreich und weiteren Ländern.


Die steuerfreie Einnahmen erhöhen den persönlichen Steuersatz




Wer sich zu seinen Einkünften etwas hinzu verdient, für den ergibt sich durch die Progression ein höherer Steuersatz. Auch steuerfreie Einnahmen können diesen erhöhen. Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz, § 32b, zwar steuerfrei. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden diese aber mit berücksichtigt. Zu diesen steuerfreien Einkünften zählen Arbeitslosengeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Überbrückungsgeld. Ebenfalls dazu gehören Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Verdienstausfallsentschädigungen, Vorruhestandsleistungen sowie Winterausfallgeld. Nicht vom Progressionsvorbehalt betroffen sind Zusatzentgelte aus einem Ein-Euro-Job, Wohngeld, das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung sowie Wohngeld.





Häufig Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt




Mit dem Progressionsvorbehalt sollen auch Steuerzahler, die wirtschaftlich besser gestellt sind, gleich hoch besteuert werden. Erzielt eine Person in einem Jahr steuerpflichtige Einkünfte, so gilt zum Beispiel ein Steuersatz von 32 Prozent. Die Person B erhält dasselbe Einkommen, welches aus steuerpflichtigen und steuerfreien Beträgen besteht. Der Steuersatz läge somit unter 32 Prozent. Person B hätte also netto mehr in der Tasche als Person A, obwohl das Bruttoeinkommen dasselbe ist. Allerdings gibt es den Progressionsvorbehalt, aufgrund dessen wird diese ungleiche Behandlung aufgehoben. Die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge werden bei der Berechnung des Steuersatzes zusammengezählt. Somit ergibt sich für Person B ein höherer Besteuerungssatz. Dieser gilt allerdings nur für das steuerpflichtige Einkommen. Indirekt tritt also eine Mehrbelastung durch die steuerfreien Nebeneinkünfte ein.



Den Progressionsvorbehalt berechnen




Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet im Internet einen Rechner an, mit dem jeder seine Mehrbelastung als Folge des Progressionsvorbehalts genau ermitteln kann. Direkt zum Progressionsvorbehalt-Rechner gelangen Sie über diesen Link:
www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung. 
Der umgekehrte Effekt, der negative Progressionsvorbehalt, tritt ein, wenn der Steuerzahler Abzugsbeträge oder steuerliche Verluste im Ausland geltend machen kann. Der Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird, verringert sich.


Übrigens: Der Progressionsvorbehalt führt nicht immer dazu, dass eine Steuerschuld steigt. Die Steuerlast kann auch sinken, denn die Lohnersatzleistungen bekommt in der Regel nicht zusätzlich zu seinem üblichen Einkommen, sondern stattdessen. Das heißt, dass steuerpflichtige Einkommen ist geringer als normalerweise. Und damit sinkt auch der Durchschnittssteuersatz. Sogar wenn man die Lohnersatzleistungen zum Einkommen hinzuzählt, bleibt man möglicherweise unter dem bisherigen persönlichen üblichen Steuersatz. In dem Fall bekommt man gezahlte Steuern zurück.


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Freitag, 1. März 2024

Eigenleistungen beim Hausbau realistisch planen und umsetzen

Beim Hausbau oder einer Haussanierung handelt es sich meistens um ein kostspieliges Vorhaben. Deshalb wird dann gerne auf die "Muskelhypothek" zurückgegriffen, in dem Eigenleistungen von einem selbst oder durch Freunde und Bekannte ausgeführt werden. Durch die Einbringung von Eigenleistungen kann man bei seinem Bauprojekt die finanzielle Belastung vermindern. Dabei sollte man sich jedoch nicht überschätzen, denn die Eigenleistungen beanspruchen Zeit und auch Fähigkeiten. Mit fünf bis zehn Prozent Ersparnis ist nach Angaben von Experten maximal zu rechnen.


Zwischen Wunsch und Wirklichkeit richtig abwägen




Do-it-yourself kann beim Bauprojekt den Geldbeutel schonen. Als Bauherr sollten sich aber nicht überschätzen, damit der Traum von den eigenen vier Wänden nicht im Fiasko endet. Mauern, malern, tapezieren, Fliesen legen: Bauherrn mit handwerklichem Geschick trauen sich womöglich jede Menge zu, wenn es darum geht, an den eigenen vier Wänden mitzuarbeiten. Denn was man als Bauherr selbst erledigt kann, muss nicht bezahlt werden. Außerdem akzeptieren viele Banken die Eigenleistung am Bau als Eigenkapital-Ersatz. Häufig geht die Rechnung jedoch nicht auf, da die Leute ihre Leistungsfähigkeit überschätzen und viele Planungen von vornherein unrealistisch sind, warnen Baufinanzierungsexperten von der Stiftung Warentest in Berlin.


Im schlimmsten Fall wird das Bauvorhaben viel teurer als vorher gedacht und endet im persönlichen Fiasko. Je mehr der Bauherr vom Fach versteht, desto mehr kann er mithilfe seiner Arbeitskraft an Geld einsparen. „Mehr als 5 bis 10 Prozent Ersparnis sind in der Realität aber nicht drin", betonen die Baufinanzierungsexperten. Wer von mehr Ersparnis ausgehe, habe in der Regel überzogene Erwartungen. Drei Viertel der Bauherrn, die selbst mit anpacken, sparen durch ihren Einsatz meist nicht viel mehr als 15.000 Euro, fand der Bauherren-Schutzbund heraus.





Eigenleistungen sollten in den Bereichen ausgeführt werden, bei den es keine engen Zeitpläne gibt




Dazu kommt: „Laien fehlt am Bau die Routine der Profis, sie brauchen die Doppelte bis Dreifache Zeit für die jeweiligen Arbeiten", geben die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest zu bedenken. Jedoch lässt sich aber durchaus einiges auch nach Feierabend, im Urlaub oder mit Wochenendarbeit bewerkstelligen. Die Voraussetzung sollte sein, dass der Häuslebauer nicht innerhalb eng gesteckter Zeitfenster fertig werden muss. Wer den Garten selbst anlegt, Maler- und Tapezierarbeiten ausführt, Fußböden selbst verlegt, die Fliesen selbst anbringt oder den Dachausbau in Eigenregie ausführt, kann schon mehre tausend Euro einsparen. 


Wenn man beim Hausbau mit anpacken möchte, sollte die eigene Muskelarbeit stets realistisch planen und nichts „schönrechnen", warnt der Bauherrn-Schutzbund. Mit der Eigenleistung sinke zwar der Finanzierungsbedarf, jedoch kann eine unrealistische Planung schnell Finanzierungslücken führen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Bauherr mit einem eng gestrickten Zeitplan übernimmt und so den restlichen Bauablauf verzögt. Dann muss meist auf halbem Wege doch ein Handwerker beauftragt werden, um den Gesamtzeitplan einzuhalten, was dann im Regelfall zu Finanzierungsmehraufwand führt. Bedenken muss man hierbei, dass Nachfinanzieren ist in der Regel teuer ist, beziehungsweise es überhaupt geht.





Eigenleistungen vertraglich festlegen




Wenn man als Bauherr selbst Hand anlegen möchte, dann sollte man deshalb am besten frühzeitig den Architekten, Bauunternehmer oder Bauträger informieren und schriftlich vereinbaren, welche Arbeiten er wann selbst erledigen werde. Diese Punkte sollten schriftlich fixiert werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass für Arbeiten, die man selbst ausführt, allein der Bauherr in der Haftung steht. Hat der Häuslebauer beispielweise beim Verlegen der Fliesen den Schallschutz nicht beachtet, kann der Nachbar unter Umständen Schadenersatz verlangen.


Die Baufirma besteht in aller Regel vor Beginn der Eigenleistungen auf eine Zwischenabnahme, um selbst in kein Haftungsrisiko zu geraten. Der Bauherr muss dann dem Bauunternehmen bestätigen, dass die Arbeiten bislang korrekt ausgeführt wurden. Um nichts Wichtiges zu übersehen, ist es für Bauherrn sinnvoll, rechtzeitig einen unabhängigen Sachverständigen mit der Kontrolle der Arbeiten zu beauftragen. Die Fachleute checkten nicht nur regelmäßig die Arbeit der Handwerker, sondern auch die Leistungen der Marke Eigenbau.


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Gemeinschafts-Konten: Auf die Steuerrisiken achten

Wenn zwei Menschen zusammenziehen oder heiraten und sich dann eine Wohnung oder Haus teilen, fällt meistens auch die Entscheidung für ein gemeinsames Konto. Denn ein Gemeinschaftskonto ist eine angenehme Sache, bei der jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen frei über das gesamte Geld verfügen kann und man auch Kosten sparen kann. In den meisten Fällen wird von Ehegatten und Lebenspartnern das sogenannte Oder-Kontos gewählt. Was jedoch die wenigsten wissen: Ein Oder-Konto kann sich schnell als eine tückische Steuerfalle entpuppen.


Die Steuerfalle heißt Schenkungssteuer




Die Finanzämter haben besonders unverheiratete Paare im Blickfeld. Denn während Eheleute einen wechselseitigen Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro pro Person zur Verfügung haben, fällt bei wilden Ehen bereits ab einem Vermögenszuwachs von 20.000 Euro die Schenkungssteuer an. Das bedeutet beispielsweise, wenn ein Partner 250.000 Euro aus einer Lebensversicherung auf das Gemeinschaftskonto überwiesen bekommt, muss der andere Partner 105.000 Euro als Schenkung versteuern. Bei nicht verheirateten und bei nicht miteinander verwandten Personen beträgt der Steuersatz 30 Prozent, was in der Folge bei diesem Beispiel eine Steuerzahlung von 31.500 Euro an das Finanzamt auslöst. Auch wer ein gut gefülltes Einzelwertpapierdepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandelt, wird mit den gleichen steuerlichen Folgen konfrontiert.





Bei Gemeinschaftskonten kommt es häufig zu unbeabsichtigten Schenkungen




Bei den Konten von Ehegatten werden alle Einkünfte und Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehepartner zugerechnet. Dabei ist die Kapitalherkunft unerheblich. Wenn jedoch nur ein Partner als Hauptverdiener auf dieses Gemeinschaftskonto Zahlungen vornimmt, dann unterstellt das Finanzamt eine laufende, unentgeltliche Zuwendung an den Ehepartner und setzt deshalb eine Schenkungsteuer fest.



Vielen Paaren ist dies nicht bewusst, denn die Freibeträge mit 500.000 Euro sind auf Sicht von zehn Jahren sehr hoch. Bei einem Todesfall kann dies jedoch zu deutlich negativen finanzielle Folgen führen. Denn beim Tod eines Ehepartners werden neben dem Erbe (bspw. Immobilien, Wertpapierdepots usw.) auch die halbierten Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto der zurückliegenden zehn Jahre zusammen gerechnet. Bei einem Todesfall kann dies zu einem deutlichen Verbrauch des Freibetrags für das übrige Vermögen führen und so eine unnötige Erbschaftsteuerbelastung auslösen.


Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht sind sinnvoller




Auch wenn es zusätzliche Gebühren auslöst, so ist es sinnvoller ein Einzelkonto auf einen Ehepartner einzurichten und eine Vollmacht für den anderen zu hinterlegen. An dem Handling des Geldtransfers ändert sich dadurch überhaupt nichts. Allerdings werden die zuvor angesprochenen steuerrechtlichen Risiken vermieden. Als Empfehlung für Partnerschaften kann auf das drei Konten-Modell verwiesen werden: zwei individuelle Einzelkonten mit einer gegenseitiger Vollmacht und ein weiteres Einzelkonto für Gemeinschaftsausgaben.


In Bezug auf Wertpapierdepots und deren Abwicklungskonten sollten Sie dies auch beachten. Denn oftmals werden durch ein Familienmitglied die Finanzen beziehungsweise die Depots von Ehepartnern und Kindern verwaltet. Wird hier willkürlich zwischen den Depots hin- und her gebucht, können auch diese Vorgänge unter Umständen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen vom Finanzamt interpretiert werden.


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E-Scooter - Ab dem 01. März benötigen Sie wieder ein neues Kennzeichen

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https://www.inomaxx.de/index.php/sachversicherungen/e-scooter-und-e-roller.html

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