Dienstag, 31. März 2020

inomaxx newsticker März 2020

Heute möchten wir wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.
Viel Spaß beim Lesen! 
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Mehr aktuelle Informationen rund um die Finanzen gibt es im Blog zu lesen.
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Donnerstag, 26. März 2020

Wie das Coronavirus den persönlichen Versicherungsschutz betrifft

Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden kann, sind nur einige davon. Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen und Gewerbetreibende haben wir hier für Sie zusammengefasst. Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen. Bisher häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test? Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können: Telefon 116 und 117. Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung? ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen. Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.  In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld: * Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. * Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz. Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles? Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.  Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.  Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert? Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.  Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an. Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation? Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.  Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag). Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung. Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie uns gern an. Zu Reiseversicherungen verweisen wir auf unseren Artikel vom 11. März 2020, den Sie hier lesen können. Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch eine Ertragsausfallversicherung setzt einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für eine Inventarversicherung. Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung. Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not? Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen. Wissen schafft Sicherheit Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen. Seriöse Informationsquellen: * Auswärtiges Amt * Robert-Koch-Institut * Weltgesundheitsorganisation (WHO) * WHO-Entwicklungszahlen COVID-19 Soweit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie. Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.
http://dlvr.it/RSbjng

Mittwoch, 25. März 2020

Checklisten zur Übernahme eines Tieres

Wer sich mit dem Gedanken beschäftigt, ein oder mehrere Tiere als Mitbewohner und Begleiter aufzunehmen, sollte sich vorher eingehend mit dem Thema beschäftigen. Denn ein angeschafftes Tier kann man nicht einfach wieder zurückgeben. Sollen Tiere in der Familie angeschafft werden, so ist es sinnvoll, diese Fragen im "Familienrat" zu besprechen, so dass auch die Kinder sich mit ihrem Tierwunsch auseinandersetzen müssen und eine konkretere Vorstellung von den Anforderungen einer Tierhaltung bekommen. Damit Sie in so einem Fall wissen, was alles beachtet werden muss, finden Sie hier Checklisten für die Abgabe eines Hundes, Pferdes oder einer Katze. Jede Tiergattungen hat Besonderheiten Je nach Tiergattung werden dem Verbraucher Hinweise an die Hand gegeben, was bei der Übernahme eines Tieres zu beachten ist. Beispielsweise muss der Hundebesitzer seinen Hund bei der Steuer anmelden, der Katzenbesitzer sollte die Verträglichkeit mit anderen Tieren und Kindern prüfen oder welche tierärztlichen Behandlungen haben stattgefunden und der Pferdebesitzer muss das Pferd bei der Tierseuchenkasse anmelden. Die Checklisten wurden von der Uelzener Versicherung als Serviceangebot entwickelt. Sie können diese nun als pdf-Datei herunterladen: Checkliste zur Übernahme eines Hundes Checkliste zur Übernahme eines Ihres Pferdes Checkliste zur Übernahme einer Ihrer Katze Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Tierversicherungen für Hunde, Pferde und Katzen Bei der Risikolebensversicherung die Erbschaftssteuer vermeiden Falschangaben bei der Kfz-Versicherung können teuer werden Bildnachweis  
http://dlvr.it/RSWv96

Sturmtief „Sabine“ mit rekordverdächtigten Windgeschwindigkeiten - Schäden schnell der Versicherung melden

Im Januar 2007 tobte das Sturmtief "Kyrill" durch Deutschland und verursachte Schäden in Milliardenhöhe. "Kyrill" ist für die Versicherer der teuerste Wintersturmsturm der vergangenen 20 Jahre. Es wurde an privaten Gebäuden und Autos ein Schaden von 2,06 Milliarden Euro angerichtet. Das aktuelle Sturmtief "Sabine" kommt in einigen Teilen Deutschlands an den Sturm "Kyrill" ziemlich nahe heran, was sicher auch wieder zu großen Schäden führt. Laut einer Klimastudie könnte es künftig immer häufiger zu immer heftigeren Stürmen kommen. Mit einer Hausratversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen von Unwettern schützen. Stürmische Zukunft - Wetterkatastrophen nehmen zu Klimastudien von Versicherungswirtschaft, Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, der Freien Universität Berlin und der Universität Köln belegen, dass extreme Wetterereignisse bis zum Jahr 2100 dramatisch zunehmen könnten. Laut der Studie werden dann besonders heftige Stürme, die aktuell alle 50 Jahre auftreten, künftig alle zehn Jahre vorkommen. Auch die Anzahl der Sturmschäden werde sich erhöhen – um mehr als 50 Prozent. Aller Stürme zum Trotz - eine Hausratversicherung sichert ab Mit einer Hausratversicherung ist das Eigentum automatisch gegen Sturm- und Hagelschäden sowie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus und Leitungswasserschäden versichert. Mit den optionalen Zusatzleistungen zur Hausratversicherung kann der Schutz noch weiter ausbauen werden. Dazu zählen zum Beispiel: * Elementar I: Die sehr günstige Grundsicherung eignet sich für alle, die sich umfassend absichern möchten und keinem Überschwemmungsrisiko durch stehende oder fließende Gewässer ausgesetzt sind. * Elementar II: Die marktübliche Elementarversicherung ist der Rundumschutz für alle, die sich umfassend gegen Elementarrisiken absichern möchten Beiträgen. Viele Menschen sind unter­versichert Nach einem Einbruch kann es schnell um hohe Schadensummen gehen. Bei einem Totalschaden durch Brand, müsste gar der komplette Hausrat neu gekauft werden. Auch bei einem Sturmschaden, wie durch "Sabine", kann es bei Dachgeschosswohnungen und Hausbesitzern schnell um größere Schadensummen gehen. Viele Menschen in Deutsch­land besitzen längst eine Hausratversicherung, haben sie aber seit Jahren nicht an ihren steigenden Wohn­stan­dard angepasst. Flach­bild­fernseher, Kameras, Schmuck, Smartphone – da kommt viel zusammen. Des­­halb ist es gut, den Vertrag regelmäßig zu prüfen, damit die Versicherungssumme auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ist die Versicherungssumme für Hausratversicherung zu niedrig, wird im Schadenfall die Leistung gekürzt. Zu empfehlen ist es auch, seinen Hausrat regelmäßig zu fotografieren oder mit einem Video aufzunehmen, damit man im Schadenfall dem Versicherer auch Gegenstände benennen kann, wozu man keine Rechnungen oder Belege besitzt. Die Belege und Aufzeichnungen sollten außer Haus, zum Beispiel bei Freunden, Verwandten oder in einem Bankschließfach, aufbewahrt werden. Was ist nach einem Schaden zu tun Wichtig ist, dass direkt nach einem Unwetter der Schaden so gering wie möglich gehalten werden sollte. Zerstörte Fenster können provisorisch abgedichtet werden, um das weitere Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Herumliegende Gegenstände, wie abgebrochene Äste, Dachziegeln oder Dachrinnen sollten möglichst, weggeräumt werden, ohne sich dabei aber selbst zu gefährden. Der Schaden sollte möglichst anhand von Fotos dokumentiert und so schnell wie möglich dem Versicherer gemeldet werden. Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Was tun bei Sturmschäden GKV-Versichertenentlastungsgesetz entlastet Arbeitnehmer und Rentner Wie sind bei einem Unwetter die Schäden versichert Bildnachweis
http://dlvr.it/RSWv8k

Gewässerschadenhaftpflicht - ein Muss für Häuser mit Heizöltank

Heizöl ist neben Gas in Deutschland nach wie vor der meist genutzte Energieträger in privaten Haushalten. Die dazugehörigen Heizöltanks lagern in der Regel im Garten oder Keller des Hauses. Leckt ein solcher Öltank, ist die Gefahr, dass Erdboden und Grundwasser verseucht werden, extrem hoch. Bereits ein Tropfen Heizöl reicht aus, um viele tausend Liter Grundwasser zu verseuchen. Die Tanks fassen ihrerseits mehrere tausend Liter Öl. Für Eigentümer endet ein Schaden im Tank daher sehr schnell in einer finanziellen Katastrophe. Unterschätzte Gefahr Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und modernen, doppelwandigen Tanks, kann durch einen Unfall, ein Erdbeben oder durch Verschleiß, ein Leck im Tank oder in den Rohren entstehen. Dabei kann Heizöl austreten und ins Erdreich gelangen. Ist dies der Fall, wird eine sehr umfangreiche Abtragung des verseuchten Erdreichs und Entsorgung als Sondermüll notwendig. Für die Kosten, die schnell in Millionenhöhe liegen, muss in der Regel immer der Grundstückseigentümer haften. Mieter sollten ihre Mietbedingungen ebenfalls prüfen. Der Hausbesitzer kann die Haftung auch an sie übertragen. Nach Angaben Die Versicherer regulieren jedes Jahr ca. 600 Schäden und ein Schaden kostet im Durchschnitt etwa 4.500 Euro. Jeder sollte eine haben! Häufig wird davon ausgegangen, dass im Schadenfall die Kosten über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies ist nicht so. Sollte die Privathaftpflicht Öltanks mit einschließen, ist dies häufig optional und muss bei der Versicherung explizit verlangt und angegeben werden. Gemessen am Schaden, der durch Auslaufen von Heizöl entstehen könnte, ist die Prämie einer Gewässerschadenhaftpflicht sehr gering. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung, denn bei Selbstgenutzten Heizöltanks bis 5.000 Liter oder bis 10.000 Liter können diese je nach Versicherer und Tarif im Vertrag mitversichert sein. Bei Selbstgenutzten Heizöltanks über 10.000 Liter ist dann meistens eine eigenständige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung notwendig. Eigenschäden sind mit abgesichert Im Gegensatz zu anderen Haftpflichtversicherungen sind bei Gewässerschäden auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers mitversichert. Demnach werden nicht nur die Kosten für die Abtragung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs getragen, sondern auch beispielsweise Gebäudeschäden in Wänden und Böden. Aus der Schadenstatistik für das Jahr 2010 werden 368 Unfälle mit Heizöl angegeben. Die Ursachen waren z.B. Materialschäden, Versagen von Schutz­einrichtungen oder die fehler­hafte Bedienung beim Befüllen des Heiz­öltanks. Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Einbruch und Diebstahl - Einbruchschutzkampagne der Polizei Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld Falschangaben bei der Kfz-Versicherung können teuer werden Bildnachweis
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Krankenkassenbeiträge erneut gestiegen - Sonderkündigungsrecht nur bis 31. Januar

Einige gesetzliche Krankenkassen haben zum Jahreswechsel wieder den Zusatzbeitrag erhöht. Zum gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent, zahlen Arbeitnehmer einen Zusatzbeitrag, den jede gesetzliche Krankenkasse individuell festlegt. Die Zusatzbeiträge werden jedoch ausschließlich vom Arbeitnehmer (keine hälftige Beteiligung durch den Arbeitgeber) bezahlt. Dadurch führt die Anhebung zu einer direkten monatlichen Einbuße in der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers. Die Zeit drängt – Sonderkündigungsrecht nur noch bis Ende Januar Zwischen teuren und günstigen Krankenkassen gibt es Zusatzbeitragsunterschiede von bis zu 1,2 Prozent! Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht bei seiner aktuellen Krankenkasse. Dazu muss innerhalb des Monats, in dem der neue Beitragssatz erstmalig gilt (i.d.R. Januar), der Versicherte mit einer Frist von 2 vollen Monaten außerordentlich kündigen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt dann zum 1. April. Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen im Sozialgesetzbuch geregelt und somit nahezu identisch sind, kostet eine Mitgliedschaft in einer „teuren Krankenkasse“ jeden Monat bares Geld! In Abhängigkeit von dem jeweiligen Einkommen und der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse ist eine monatliche Ersparnis von über 50 Euro möglich. So funktioniert der Krankenkassenwechsel Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat das Recht, seine Krankenkasse zu wechseln. Dies ist vom Gesetzgeber gewollt, um den Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu stärken. Und das geht alles ganz unbürokratisch und ohne Risiko. Allerdings ist für die Wahl der richtigen Krankenkasse nicht allein der Beitragssatz entscheidend. Denn die Krankenkassen unterscheiden sich auch darin, welche freiwilligen Zusatzleistungen sie anbieten und wie gut ihr Service ist. Rund 95 Prozent aller Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und daher bei allen Krankenkassen gleich. Darüber hinaus bieten die Kassen ihren Mitgliedern jedoch Zusatzleistungen an, die sich durchaus von Kasse zu Kasse unterscheiden. So gibt es etwa Krankenkassen, die eine professionelle Zahnreinigung, Osteopathie oder Akupunktur bezuschussen. Andere bieten zusätzliche Impfungen, etwa für eine Auslandsreise. Der Krankenkassenwechsel erfolgt in drei Schritten: * Krankenkassen vergleichen (zum Vergleichsrechner) * neue Versicherung abschließen * bisherige Krankenkasse kündigen Die Kündigung der bisherigen Krankenkasse kann sofort mit der Beantragung der neuen Krankenkasse vorgenommen werden, um beispielsweise die Kündigungsfrist einhalten zu können. Ein Krankenkassenwechsel erfolgt nur, wenn Sie der neuen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse zustellen. Geht die Kündigungsbestätigung nicht bei der neu beantragten Krankenkasse ein, so bleibt man automatisch in der bisherigen Krankenkasse weiter versichert. Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Geld für die Bergrettung Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld Zahnzusatzversicherung - Was bedeutet KIG 1-5 Bildnachweis  
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Frühjahrscheck fürs Eigenheim

Ist der Winter vorüber, dann sollte man sich an den ersten warmen Tagen Zeit nehmen, für einen Frühjahrscheck am eigenen Haus. Herbst und Winter setzen Häusern mit Stürmen, Feuchtigkeit und Temperaturwechseln zu. Hierbei sollten Sie als erstes klären, welche Arbeiten nötig sind, damit Ihr Haus nicht an Wert verliert. Es lassen sich manchmal nicht alle Arbeiten sofort erledigen, aber eine Bestandsaufnahme ist hierbei der richtige Anfang. Wichtig ist, wer sein Haus nach dem Winter optimal pflegt, erhält somit auch die Lebensdauer und den Wert. Mängel ermitteln Bei Mängeln, die durch den Winter hervorgerufen wurden, sollten Sie diese nicht auf die lange Bank schieben, denn aus kleinen Mängeln können schnell große Probleme werden. Es ist wichtig, den Zustand des Daches zu klären oder ob die Fassade den Winter über Schaden genommen hat. Auch die Dachrinnen oder loser Putz an der Fassade sollten dabei nicht vergessen werden. Oft lassen sich an der Fassade Schimmelpilz oder Algen aufgrund der Winternässe nieder. Prioritäten setzen – Dach, Fassade und Co. Bei eventuell vorhandenen Mängeln sollten Sie Prioritäten setzen. Zu einer der oberen Prioritäten gehört vor allen Dingen das Dach. Es können sich Ziegel verschoben haben oder gar gebrochen sein. Derartige Schäden am Dach sollten schnellstens behoben werden, um ein eventuelles Eindringen von Wasser zu verhindern. Hierbei kann die Dämmung Schaden nehmen. Auch die Fallrohre sollten auf Frostschäden untersucht und Dachrinnen von Unrat befreit werden. Wenn das Regenwasser aufgrund einer Verstopfung nicht ablaufen kann, dringt dieses in den Putz ein und verursacht dort Schäden. Türen und Fenster gehören ebenfalls mit zum Haus und hier und da zeigt sich oft, dass der Winter davor auch nicht vor halt gemacht hat. An den Außentüren kann beispielsweise unter der Anschlagschiene Wasser eingesickert sein und somit unter den Estrich laufen. Auch die Tür- und Fensterdichtungen unterliegen einem Verschleiß, indem sie hart werden und nicht mehr richtig abdichten. Auf die Gewährleistungspflicht achten Wurden Mängel gefunden und man wohnt noch nicht lange in einem neu gebauten Haus oder ein bestehendes Haus wurde von einer Fachfirma saniert, dann kann es sein, dass die Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall ist die Behebung der Mängel Sache der Firma, die das Haus gebaut oder saniert hat. Dafür sollte bei der Mängelfeststellung eventuell ein unabhängiger Sachverständiger mit vor Ort mit sein. Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Hausbesitzer können bei Versicherungslücken ruiniert werden Der Krankenschein für Ihr Haus Einbruch und Diebstahl - Einbruchschutzkampagne der Polizei Bildnachweis  
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Dienstag, 24. März 2020

KfW, BAFA & Co. – Was ist neu bei Förderprogrammen und wie kann man profitieren

Die Einbindung von Fördermitteln ist bei der Immobilienfinanzierung häufig sehr sinnvoll. Als Folge des Klimaschutzprogramms 2030 der deutschen Bundesregierung gibt es mit dem Jahresbeginn 2020 zahlreiche Änderungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen können Sie sich hier verschaffen. Die KfW-Bank … Weiterlesen →
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Samstag, 21. März 2020

Der Coronavirus und die Auswirkungen auf die Kapitalmärkte

Ein Virus hat selten eine größere Wirkung an den Finanzmärkten ausgelöst. Inzwischen erreicht die Anzahl der weltweit Infizierten etwa 214.890 Fälle, wovon in Deutschland bisher 12.327 Fälle bestätigt sind (Stand: 18.03.2020, 20:00 Uhr). Es kommen stündlich neue Meldungen hinzu. In … Weiterlesen →
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Mittwoch, 18. März 2020

Die Sommerreifen nicht zu früh aufziehen

Als Faustregel für den Reifenwechsel gilt - von Oktober bis Ostern mit Winterreifen - und ist als Orientierung laut ADAC durchaus sinnvoll. Denn in Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Zeitraum für das Fahren mit Winterreifen, denn es gilt die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Aber die Faustformel O bis O ist jedoch nur ganz grob über den Daumen gepeilt. Denn zu früh auf Sommerreifen sollten Autofahrer auch nicht wechseln. Das Wetter und der Standort sind zu berücksichtigen Liegt der Ostertermin sehr früh, dann sollten die Winterreifen noch drauf bleiben. Denn das Osterwetter kann dann vielerorts noch recht kalt werden und auch Schneefall ist möglich. Dann riskiert man ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt, wenn man etwa bei Glatteis, Eis- oder Schneeglätte mit Sommerreifen unterwegs ist. Und dies auch, wenn es zu keiner Behinderung oder einem Unfall kommt. Wenn es mit Sommerreifen auf Eis und Schnee zum einem Unfall kommt, dann gibt es ein Bußgeld von 120 Euro und einen Punkt. Auch kann es bei der Kfz-Versicherung zu einer erheblichen Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommen. Abwarten kann nicht schaden Als Orientierung für die Entscheidung, wann der Reifenwechsel sinnvoll ist, kann man die aktuellen Nachttemperaturen und die Wettervorhersagen nehmen. Wenn es schon deutliche Plusgrade von fünf bis zehn Grad gibt oder ob die Temperaturen noch an den Gefrierpunkt heran reichen. Im Zweifel ist es dann besser, weiter auf den Winterreifen zu bleiben, damit man morgens nicht bei Frost startet. Die Faustregel ist natürlich auch nicht in allen Teilen Deutschlands gleichermaßen anzuwenden. Es ist schon ein Unterschied, ob man in höheren Lagen oder im Rheingraben unterwegs ist. Auch wer beispielsweise um diese Zeit zum Urlaub in die Berge fährt, sollte die Entscheidung individuell vornehmen. Da kann es im April immer nochmal zu Schneefall kommen. Große Nachteile gibt es bei höheren Temperaturen mit Winterreifen nicht. Winterreifen haben auf trockener Fahrbahn zwar einen längeren Bremsweg, was sich im Normalfall aber kaum bemerkbar macht. Andererseits ist es aber auch unvernünftig, die Winterreifen den Sommer durchzufahren. Denn dies tut durch die weichere Gummimischung den Winterreifen nicht gut, was zu einem höheren Verschleiß führt. Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Coronavirus und die Auswirkungen auf Reiseversicherungen So können Sie bei Versicherungsprämien richtig sparen Sturmtief „Sabine“ mit rekordverdächtigten Windgeschwindigkeiten - Schäden schnell der Versicherung melden Bildnachweis  
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Freitag, 13. März 2020

Börsenturbulenzen - Panik wäre wieder einmal ein schlechter Ratgeber

Nach dem Handelskrieg der USA, Brexit und dem Klimawandel, gibt es nun mit dem Corona-Virus ein neues Thema, welches die Schlagzeilen beherrscht. Die Zahl der Neuerkrankungen am Covid-19-Virus steigt in Europa kontinuierlich. Auch in den USA treten Fälle auf, auch wenn sich dort die Zahl der Erkrankten überraschenderweise (noch) im Zaum hält. Es gibt aber auch gute Nachrichten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus: In China sinkt die Zahl der Neuerkrankten drastisch, ein Großteil der erkrankten Chinesen gilt mittlerweile als wieder geheilt. Bis Ende März sollen in China 90 Prozent der arbeitenden Bevölkerung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Coronavirus und Ölpreiskrieg sorgen für heftige Turbulenzen an den Wertpapiermärkten An den internationalen Aktienmärkten kann deshalb von Entspannung noch keine Rede sein. Vielmehr schaukeln sich zahlreiche Investoren mit Horrorszenarien immer weiter auf. Selbst crasherfahrene Anleger verlieren die Nerven. Kein Wunder, liegt doch der letzte vergleichbare Crash mit vergleichbaren Ausmaß schon über eine Dekade zurück. Doch zur Finanzkrise 2008 gibt es einen gravierenden und gewaltigen Unterschied, auch wenn die Reaktion der Märkte ähnlich ist: Die damalige Krise fand seinen Ursprung im Finanzsystem und griff dort um sich. Die Corona-Krise betrifft nun rein die Realwirtschaft und führt zu einem vorübergehend mehr oder weniger deutlichen Konjunkturabschwung. Ein wirtschaftlicher Abschwung, der überraschend kam. Die Lage ist eher vergleichbar mit der Situation nach den Anschlägen vom 9. September 2011. Damals wurden in den USA der Flugverkehr eingestellt, Einkaufszentren geschlossen und Massenveranstaltungen verboten. Das Bruttoinlandsprodukt knickte damals deutlich ein. Nachdem sich die Lage aber wieder beruhigt hatte, kam es im darauffolgenden Quartal zu einer deutlichen wirtschaftlichen Belebung. Parallelen kann man auch zum Jahresanfang 2016 ziehen: Damals gab es große Zweifel am chinesischen Wirtschaftswachstum. Der Ölpreis fiel in diesem Zusammenhang auf 25 US-Dollar/Barrel und viele Aktienkurse brachen um über 20 Prozent ein. Als die Zweifel verflogen waren, kam es zu einer deutlichen Gegenbewegung. In China wird man nun wohl das schwächste Quartalswachstum seit über 40 Jahren haben. Möglicherweise ist es sogar rückläufig. Einige westliche Länder, darunter Japan, Italien und auch Deutschland werden in eine Rezession abgleiten. Sobald sich die Lage rund um den Covid-19-Virus beruhigt, kann von einer deutlichen wirtschaftliche Erholung ausgegangen werden, in dessen Zuge es auch an den Aktienmärkten zu einer starken Kurserholung kommen wird. Zudem werden die Notenbanken mit geldpolitischen und hoffentlich auch die Regierungen mit fiskalpolitischen Maßnahmen die Wirtschaft stützen. Warum fällt die Marktreaktion in diesen Tagen so heftig aus? * Passive Fonds wie ETFs sind preisunsensitiv und werden zum Verkauf bei Mittelrückflüssen gezwungen. Das ist die Kehrseite von ETFs und verstärkt in einer solchen Marktentwicklung den Abwärtsdruck. * Damit erhöht sich auch der Druck auf die vielen Fonds, die quantitativ gemanagt werden. Der maximale Drawdown oder die Volatilität sind dabei wichtige Steuerungsinstrumente. Fondsmanager werden aufgrund der stärkeren Kursrückgänge zum Handeln, sprich zum Verkaufen, gezwungen. * Saudi-Arabien und Russland haben einen Ölpreiskrieg begonnen. Leidtragende dieser Entwicklung dürfte insbesondere auch die amerikanische Schieferölindustrie sein. Langfristig wird der schwächere Ölpreis aber - abgesehen von der Branche Energiewirtschaft - wie ein Konjunkturprogramm (positiv) wirken. Sollte man jetzt schon wieder Aktien kaufen? Auf dem gegenwärtigen Kursniveau ist unter fundamentalen Gesichtspunkten eine Rezession eingepreist. Nach der Corona-Epidemie werden die Argumente für die Aktienanlage noch stärker sein. Sicherlich können die Aktienkurse aber im Zuge von eventuell noch nicht vollständig abgearbeiteten Verkaufsorders zunächst leicht unter Druck bleiben, bevor sie dann wieder deutlich ansteigen werden. Das zur Börsenweisheit gewordene Zitat von Carl Mayer von Rothschild „Kaufen, wenn die Kanonen donnern, verkaufen, wenn die Violinen spielen.“ hat in der derzeitigen Situation wieder eine aktuelle Daseinsberechtigung. Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Coronavirus und die Auswirkungen auf Reiseversicherungen Der Durchschnittskosteneffekt Erbschaftsteuer bei der Risikolebensversicherung vermeiden Bildnachweis Quelle: Moventum Asset Management
http://dlvr.it/RRpCyr

Donnerstag, 12. März 2020

Coronavirus und die Auswirkungen auf Reiseversicherungen

Aktuell erreichen uns sehr viele Fragen zum Thema Reiserücktritt im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus- Epidemie. Dabei dreht es sich fast immer um die gleiche Frage: „Kann ich die bereits gebuchte Reise stornieren und über die Reiserücktrittversicherung geltend machen?“ Dies zum Anlass nehmend möchten wir kurz darüber informieren, wie die versicherungsrechtliche Sichtweise zu diesem Thema ist: Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer Stornierung Gebühren anfallen. Ganz gleich, ob es sich um eine Pauschal-, Flug-, Zug- oder Hotelreise handelt. Der beste Rat, den wir in der aktuellen Situation geben können ist - Ruhe bewahren. Denn wer unüberlegt storniert, könnte auf den Kosten sitzenbleiben. Die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers werden in den Vertragsbedingungen geregelt. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass aktuell kein Versicherer eine Leistungspflicht aus der aktuellen Erkrankungswelle ableiten wird. Diese würde nur greifen, wenn zum Beispiel ein Reisender selbst erkrankt oder von Quarantäne-Maßnahmen betroffen ist. Denn eine Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherung leistet nur dann, wenn die Gründe in der Person des Reisenden liegen - etwa ein Unfall oder eine Erkrankung. Ist der Reisende lediglich beunruhigt, sich anzustecken, zahlt die Versicherung nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte auch der Reiseanbieter für einen Rücktritt haften. Allerdings sind auch diese Fälle in den Reisebedingungen des jeweiligen Anbieters festgelegt. Dazu gehören unter anderem auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Denn ein kostenfreier Reiserücktritt oder -abbruch ist häufig erst möglich, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die jeweilige Region ausgesprochen hat. Aktuell wurden solche nicht ausgesprochen. Deshalb sollte genauestens in die Reisebedingungen des Reiseanbieters geschaut werden. Alle aktuellen Informationen über die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes können Sie hier nachlesen. aktuelle Reisewarnungen Pauschalreisende können dann kostenfrei zurücktreten, wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfinden kann, wie etwa der Karneval in Venedig. Individualreisende könnten Einzelleistungen stornieren, wenn beispielsweise ihr Hotel in einer Sperrzone liegt. Informationen zu Reiseversicherung Leseempfehlungen Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten: Sturmtief „Sabine“ mit rekordverdächtigten Windgeschwindigkeiten - Schäden schnell der Versicherung melden Wichtige und massive steuerliche Änderung beim ungeförderten Riestersparen Auch im Urlaub gut geschützt Bildnachweis  
http://dlvr.it/RRkrZc

Dienstag, 10. März 2020

Anlagekommentar Februar 2020 – Die Corona-Virus-Epidemie trübt die Anlegerstimmung und belastet damit die Kapitalmärkte

Durch die sich immer mehr ausbreitende Corona-Virus-Epidemie haben die Aktienmärkte weltweit korrigiert. Das Virus entwickelte sich zunehmend zu einem signifikanten Risikofaktor für die Kapitalmärkte. Bis Mitte Januar 2020 wurden die Auswirkungen der Virusinfektion noch ignoriert, allerdings sorgte der rapide Anstieg … Weiterlesen →
http://dlvr.it/RRcnz7

Donnerstag, 5. März 2020

Sturm „Sabine“ – Wer entschädigt die entstandenen Schäden

In unseren Breiten sind Winterstürme, wie vor kurzem „Sabine“, keine Seltenheit und auch meteorologisch nichts ungewöhnliches. Diese kommen alle paar Jahre einmal vor und verursachten mal mehr oder weniger Schäden. Für die Betroffenen, die unter den eingetretenen Schäden leiden müssen, … Weiterlesen →
http://dlvr.it/RRHVGg

Dienstag, 3. März 2020

Privatvermögen von Vereinsvorständen absichern

Vereine prägen unser gesellschaftliches Leben und übernehmen wertvolle Funktionen, etwa in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung oder Wissenschaft. Aber sie sind auch ein Ort, an dem wichtige Kontakte geknüpft und gepflegt werden. In über 600.000 Vereinen wirken und entscheiden Organmitglieder. Vereinsvorstände leisten einen Großteil der Arbeit und tragen die Hauptlast der Verantwortung in ihren Vereinen. Sie werden als Organmitglieder immer häufiger persönlich für Vermögensschäden in Anspruch genommen, die sie dem Verein oder Dritten zufügen. Den häufig ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern ist allerdings meist nicht bewusst, dass durch ihr Engagement erhebliche Gefahren für ihr Privatvermögen entstehen. Sie gehen immer noch davon aus, durch eine Vereinshaftpflicht-Versicherung ausreichend geschützt zu sein. Dabei sind hierüber Vermögensschäden in der Regel nicht abgedeckt. Mit einer D&O-Versicherung Schutz für Vereinsvorstände Die D&O-Versicherung für Vereine ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung speziell für Organmitglieder von Vereinen in Deutschland mit einer konsolidierten Bilanzsumme von bis zu 1 Mio. Euro. Die Vereinsvorstände werden vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung sowohl gegenüber dem eigenen Verein (Innenhaftung) als auch gegenüber Ansprüchen Dritter (Außenhaftung) geschützt. Versichert sind die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Schadenfall sowie die Zahlung von Schadenersatzansprüchen bis zur vereinbarten Deckungssumme. Die Vorteile auf einen Blick: * Exakt abgestimmter Versicherungsschutz für Vereinsvorstände * Keine Einschränkungen durch Besondere Vereinbarungen * Schutz des Privatvermögens für Organmitglieder Schon kleine Fehler können zu hohen Schäden führen Beispiele für Schadensituationen bei Vereinen, die Anlass zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen im Sinne einer D&O-Versicherung geben können: * Missmanagement z.B. fehlerhaftes oder unzureichendes Controlling * Versäumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen * Falsche Verwendung von zweckgebundenen Spendengeldern * Abschluss von für den Verein ungünstigen Verträgen * Fehler bei der Auswahl von Mitarbeitern * unzureichende Überwachung von Mitarbeitern * Verbindliche mehrjährige Einstellung unter Gehalts- und Altersversorgungszusage, die nicht in internes Vergütungssystem passt * unzureichende Gestaltung der Regeln und Anweisungen für die Durchführung von Geschäftsabläufen, vor allem auch zur Gefahrenabwehr * Versäumen der internen Kommunikation von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen * Gründung bzw. Erwerb von neuen Tochterunternehmen * Abschluss langfristiger Mietverträge zu ungünstigen Konditionen * Versäumen der Optionsausübung zur Verlängerung von Verträgen * Aberkennung der Gemeinnützigkeit * Versäumnisse bei der Beantragung öffentlicher Mittel * Forderungsausfall durch Vergabe an wirtschaftlich angeschlagenen Auftragnehmer Der einzelne Vereinsvorstand kann noch so gewissenhaft arbeiten – aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung muss er oft für Fehler seiner Kollegen mit einstehen. Das könnte Sie auch interessieren: Gewässerschadenhaftpflicht - ein Muss für Häuser mit Heizöltank Wichtige und massive steuerliche Änderung beim ungeförderten Riestersparen Falschangaben bei der Kfz-Versicherung können teuer werden Bildnachweis  
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