Heute möchten wir wieder über interessante und wichtige Themen rund um die Finanzen informieren.
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Freitag, 31. März 2023
Donnerstag, 30. März 2023
Vermögenswirksame Leistungen – Durch Anhebung der Verdienstgrenze beim Bausparen stehen höhere Förderzulagen zur Verfügung
Wenn die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, steht auch die Wohnungsbauprämie als zusätzlicher Zuschuss vom Staat zur Verfügung. Wer „zu viel“ verdient, um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu kommen, sollte sich mit den Förderbedingungen für die Wohnungsbauprämie beschäftigen. Zwar gibt es auch da Einkommensgrenzen. Die wurden allerdings vor einiger Zeit…
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http://dlvr.it/SljlCm
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Mittwoch, 29. März 2023
Neuerungen & Gesetze: Das ändert sich ab April 2023
Im April kommen auf deutsche Bürger mehrere Änderungen zu. Während sich einige Arbeitnehmer über mehr Geld freuen dürfen, stellt Deutschland die Weichen für den Start des 49-Euro-Tickets.
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Dienstag, 28. März 2023
Anlagekommentar September 2022 – Für die Fed hat die Inflationsbekämpfung oberste Priorität und behält deshalb ihren rasanten geldpolitischen Straffungskurs bei
Für die Inflationsbekämpfung ist zumindest für einige Quartale ein unterdurchschnittliches Wirtschaftswachstum nötig. Dies wird durch eine Kombination aus höheren Zinsen und Inflation entstehen. In den USA wird die Geldpolitik einen wichtigen Teil beitragen müssen, während in Europa der Inflation eine größere Rolle zukommt. Die US-Notenbank Fed hat im September 2022 die Leitzinsen noch einmal deutlich…
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http://dlvr.it/SlbW5T
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Montag, 27. März 2023
Sommerreifen sollten nicht zu früh aufgezogen werden
Für den Reifenwechsel gilt als Faustformel - von Oktober bis Ostern mit Winterreifen - und ist als Orientierung laut dem ADAC durchaus zu empfehlen. Denn es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Zeitraum für das Fahren mit Winterreifen, nur die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Aber die Faustformel O bis O ist jedoch nur ganz grob über den Daumen gepeilt. Denn zu früh auf Sommerreifen sollte man als Autofahrer auch nicht wechseln.
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Freitag, 24. März 2023
Wer zahlt wenn unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte Schäden anrichten
Riskiert man als Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte in Brand geraten oder Wasser ausläuft? Natürlich ist es am sichersten, Haushaltsgeräte nur dann laufen zu lassen, wenn man diese auch beaufsichtigen kann. Aber wer macht das schon und wer hat heutzutage noch die Zeit darauf zu warten, bis die Waschmaschine fertig ist, um dann erst…
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http://dlvr.it/SlPpMr
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Dienstag, 21. März 2023
Wohngebäude - Jetzt vor Starkregen und Hochwasser schützen
Durch den Klimawandel kommt es mittlweweile auch schon gelegentlich im April zu heftigen Regenfällen. Deshalb sollten Hauseigentümer und auch Mieter sich mit der Frage beschäftigen: Ist das Heim gegen Naturgefahren geschützt? Vor Beginn der Starkregensaison sollten Immobilienbesitzer ihren Versicherungsschutz überprüfen, rät der Branchenverband GDV und weist darauf hin, dass nur etwa die Hälfte aller Wohngebäude hierzulande gegen alle Naturgefahren versichert sind. Mit steigenden Temperaturen nehme die Gefahr extremer Niederschläge wieder zu. Mögliche Folgen: Überschwemmungen und Hochwasser. Hausbesitzer sollten jetzt aktiv werden, denn bei der Elementarschadenversicherung gelten häufig auch Wartezeiten. Aber auch als Mieter kann im Rahmen der Hausratversicherung das Elementarschadenrisiko ein überlegungswerter Faktor sein.
Ist ein Elementarschadenereignis eingetreten, wird es für die nächsten Jahre schwer einen geeingten Versicherungsschutz zu erhalten
Möchte man eine Elementarschadenversicherung einschließen, so kommt man beim beantragen an der Antragsfrage nicht vorbei: Gab es in den letzten 5 oder 10 Jahren Vorschäden? Muss man diese mit Ja beantworten, so ist nicht möglich das Elementarschadenrisiko zu versichern. Beantwortet man die Frage mit Nein, obwohl es Vorschäden gab, so wird bei einer genauen Prüfung durch den Versicherer, eine Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung dazu führen, dass es keine Leistung geben wird. Deshalb ist es wichtig, für das Gebäude und auch den Hausrat die Frage des Elementarschadenrisikos rechtzeitig zu klären. Bei der Wohngebäudeversicherung sollten Elementarschäden generell mit versichert werden, denn es geht hier im Ernstfall um den Ersatz eines ganzen Gebäudes. Bei der Hausratversicherung sollte man die Risiken prüfen, ob beispielsweise bei einem Starkregenereignis der Keller nicht nur durch Rohrsysteme zurückgedrückt werden kann, sondern auch Wasser bei einer Sturzflut durch Kellerfenster eindringen kann, wenn eine ganze Straße unter Wasser steht.
Denn Überschwemmungen durch plötzlichen Starkregen häufen sich. In den letzten Jahren haben Naturereignisse zugenommen. Immer häufiger überfluten Regionen, die bislang verschont geblieben sind. Sturzfluten durchspülen Straßenzüge und dringen in Häuser und Keller ein. Dadurch sind auch Orte abseits von Gewässern betroffen. Auch Schnee ist ein Thema: Die letzten strengen Winter haben gezeigt, dass vor allem Häuser mit Flachdach-Konstruktionen durch Schneedruck gefährdet sind. Hier zahlt bei einem Schaden nur die erweiterte Naturgefahrenversicherung.
Was leistet die erweiterte Naturgefahrenversicherung (Elementarschadenversicherung)?
Die erweiterte Naturgefahrenversicherung schützt Eigentümer und Mieter vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen. Versichert sind – je nach Vertrag – das Gebäude und/oder das Eigentum bei Schäden durch:
* Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
* Hochwasser
* Schneedruck
* Lawinen/Erdrutsch
* Erdsenkung
* Erdbeben
* Vulkanausbruch
Im Schadenfall trägt der Versicherte einen Teil der Kosten selbst, da meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird.
Mit dem Naturgefahren-Check kann man sich informieren, wie der eigene Wohnort bei den Versicherern eingestuft wird
Hier erfahren Sie, wie teuer und schwerwiegend Naturgefahren in ihrer Region sind. Die Daten basieren auf Untersuchungen der Versicherungswirtschaft, die auch Grundlage für die Kalkulation der Versicherer ist.
Naturgefahren-Check durchführen
Die Versicherer haben das Elementarschadenrisiko in sogenante ZÜRS-Zonen eingeteilt. Zur Bestimmung des individuellen Risikos werden zu versichernde Gebäude hierfür in eine von vier ZÜRS-Gefährdungsklassen eingeordnet:
* Gefährdungsklasse 1: nach gegenwärtiger Datenlage ist diese Adresse nicht vom Hochwasser größerer Gewässer betroffen
* Gefährdungsklasse 2: die statistische Wahrscheinlichkeit für ein Hochwasser ist seltener als einmal alle 100 Jahre
* Gefährdungsklasse 3: die statistische Wahrscheinlichkeit für ein Hochwasser liegt bei einmal alle zehn bis 100 Jahre
* Gefährdungsklasse 4: die statistische Wahrscheinlichkeit für ein Hochwasser liegt bei einmal alle zehn Jahre
Gebäude in ZÜRS-Zone 1 unterliegen damit einer geringen Gefährdung, wohingegen Häuser in ZÜRS-Zone 4 ein höheres Risiko haben, von Hochwasser betroffen zu sein. Das heißt, je höher die ZÜRS-Zone, desto mehr steigen auch die Beiträge für die Elementarversicherung.
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http://dlvr.it/SlDcjt
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Montag, 20. März 2023
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Freitag, 17. März 2023
Zinskommentar September 2022 – EZB beendet das Zögern und Zaudern der vergangenen Monate und stellt sich mit großem Zinsschritt gegen die galoppierende Inflation
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit der Leitzinsanhebung um 0,75 Prozentpunkte mit dem Zögern und Zaudern der vergangenen Monate Schluss gemacht. Mit dem großen Zinsschritt soll die weiterhin steigende Inflation abbremst werden. Denn im August 2022 hat diese mit 9,1 Prozent wieder einmal die Erwartungen im Euroraum übertroffen und einen neuen Rekordwert erreicht. Da der…
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http://dlvr.it/Sl2DQ9
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Mittwoch, 15. März 2023
Was ist die „abstrakte Verweisung“ bei Berufsunfähigkeit?
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständige vor hohen finanziellen Verlusten, wenn der man aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. In den Vertragsbedingungen der Versicherer ist unter anderem auch der Begriff der abstrakten Verweisung zu finden. Dabei geht es um die Frage, ob der Versicherungsnehmer im Falle einer Berufsunfähigkeit auf eine anderweitige Tätigkeit verwiesen werden darf.
Auf Verträge mit abstrakter Verweisung verzichten
Sehen die Vertragsbedingungen eine abstrakte Verweisung vor, wird die vereinbarte Rente nur dann gezahlt, wenn der Versicherte neben dem aktuellen auch keinen vergleichbaren Beruf mehr ausüben kann. Dabei ist es unerheblich, ob es in dem betreffenden Beruf überhaupt offene Stellen gibt. Die Tätigkeit muss lediglich der Ausbildung sowie den vorhandenen Erfahrungen entsprechen. Ist dies der Fall, besteht keinerlei Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Deshalb ist dringend von Verträgen mit einer abstrakten Verweisung abzuraten. Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte deshalb genau auf die geltenden Vertragsbedingungen geachtet werden. Mittlerweile gibt es zahlreiche Versicherer, die bei ihren Tarifen auf eine abstrakte Verweisung verzichten.
Was ist eine konkrete Verweisung
Anders sieht die Sache bei der sogenannten konkreten Verweisung aus. Um von der Versicherung auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden zu können, muss der Versicherte diese auch tatsächlich ausüben. Die konkrete Verweisung ist vor allem für Arbeitnehmer wichtig, die einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit nach gehen. Klassisches Beispiel hierfür wäre ein Elektriker, der aufgrund gesundheitlicher Probleme nun als Verkäufer in einem Elektrofachmarkt arbeitet.
Empfehlung
Achten Sie deshalb beim Vertragsabschluss nicht nur auf die Beitragshöhe, sondern auch auf den Ausschluss der abstrakten Verweisung. Ist sie nicht ausgeschlossen, muss der Versicherer keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen – solange man auch nur theoretisch aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten einen anderen Beruf ausüben kann, der seiner Lebensstellung entspricht.
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Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen - BGH-Urteil entscheidet "rechts vor links" gilt in aller Regel nicht
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Photovoltaikanlagen - Für kleinere Anlagen wird der Betrieb jetzt einfacher und günstiger
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http://dlvr.it/Skwd4n
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Dienstag, 14. März 2023
Photovoltaikanlage sollte regelmäßig kontrolliert werden
Als Besitzer einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ist es ratsam, die Anlage regelmäßig zu überprüfen. Dies gibt der Bundesverband Solarwirtschaft aus Berlin als Empfehlung an die Photovoltaikanlagenbesitzer heraus. Denn wenn möglichst viel aus den Sonnenstrahlen heraus geholt werden soll, muss die Anlage einwandfrei funktionieren. Liegt die am Stromzähler angezeigte Leistung deutlich unter dem Erwartbaren, sollte man auch einen Fachmann mit hinzuziehen. Als Hausbesitzer kann man vom Boden oder mit einer Drohne die Solarmodule fotografieren und die Bilder am Computer vergrößert betrachten. So kann man prüfen, ob die Solarmodule oder andere Teile beschädigt oder verdreckt sind, bevor man einen Experten hinzuzieht.
https://inomaxx.de/index.php/blog/331-photovoltaikanlage-sollte-regelmaessig-kontrolliert-werden.html
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Donnerstag, 9. März 2023
Private Finanzen richtig organisieren und finanzielle Zukunft gestalten
Nur mit wenigen Klicks erstellen Sie einen Finanzcheck für ihren Privathaushalt.
So funktioniert es: Sie erhalten Ihre persönliche Finanzplanung mit einer Rundumsicht zu den finanziellen Bereichen „Lebensgrundlage sichern“, „Vermögen bilden“ und „Vermögen schützen“. Nach einer kurzen Dateneingabe erhalten Sie eine Zusammenfassung ihrer persönlichen Finanzsituation.
https://www.efinanz24.de/
#finanzplanung
Mittwoch, 8. März 2023
Die Erholung Chinas nach dem Ende der Lockdown-Politik beflügelt Aktienmärkte in Asien
Für die Schwellenländeraktien und insbesondere Asien war 2022 erneut ein schwieriges Börsenjahr. Gegenwind gab es für die Region aus zahlreichen Richtungen: Eine sich stark verlangsamende Weltwirtschaft, politische Risiken und Chinas Null-COVID-Politik. Das Ende der Lockdown-Politik im Dezember und ungestörte Lieferketten sollten Treibstoff für eine Erholung der chinesischen Nachfrage liefern, sobald die Infektionswelle überwunden ist. Das…
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http://dlvr.it/SkY9nM
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Montag, 6. März 2023
Anlagekommentar August 2022 – Fed und EZB zeigen sich geldpolitisch aggressiver und propagieren einen steileren Zinserhöhungspfad
Auch wenn sich die US-Konsumentenpreisinflation stärker als erwartet auf 8,5 Prozent reduziert hat, kommt vom Chef der US-Notenbank Federal Reserve System (Fed) Jerome Powell auf dem jährlichen Treffen der Notenbanker in Jackson Hole das Statement, dass der Leitzins weiter steigen und für eine längere Zeit auf höheren Niveaus bleiben werde. Viele Marktteilnehmer hatten infolge von…
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http://dlvr.it/SkR957
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Mittwoch, 1. März 2023
Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen - BGH-Urteil entscheidet "rechts vor links" gilt in aller Regel nicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer höchstrichterlichen Entscheidung die Vorfahrsregelung auf öffentlichen Parkplätzen geklärt, aus der resultiert, dass ohne eine extra Vorfahrtsregelung üblicherweise kein "rechts vor links" gilt. Eine Ausnahme davon sehen die BGH-Richter nur für den Fall, dass die Fahrspur einen "eindeutigen Straßencharakter" hat. So sieht der BGH es für die Sicherheit als dienlicher an, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten. Damit korrigierte der BGH die Gerichte unteren Instanzen, die bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten hatten. Das Urteil vom 22. November 2022 wurde am 11. Januar 2023 in Karlsruhe veröffentlicht.
Autofahrer berief sich nach Parkplatz-Unfall auf "rechts vor links"
Geklagt hatte ein Autofahrer nach einem Unfall auf einem Parkplatz in Lübeck. In dem Fall hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall verursacht, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und war der Meinung, dass er deshalb nicht für den Schaden zu haften habe.
"Rechts vor links" ist eine "eingeschliffene Regel", gilt auf Parkplätzen aber nicht
Die Richter sahen dagegen, dass der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grundsatz „rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Ihre Entscheidung begründeten die Richter am BGH mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation, so der BGH, passe jedoch die Vorschrift in der StVO nicht. Anders hingegen könne es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten. Allerdings müsse auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrtümlicherweise - für vorfahrtsberechtigt hält. Dies sei aber kein Grund, den von rechts kommenden Fahrer zu privilegieren (BGH-Urteil VI ZR 344/21).
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